Wir alle werden alt und gebrechlich. Wir alle können krank und pflegebedürftig werden. Wir alle haben das Recht in diesem Falle die bestmögliche Pflege und Betreuung in der eigenen Wohnung zu erhalten. Pflege in gewohnter Umgebung fördert das Wohlbefinden und unterstützt die Genesung. Die beste Alternative finden Sie in der ambulanten Kranken- und Altenpflege. Dies bedeutet: ausgebildete Fachkräfte kommen zu Ihnen nach Hause und versorgen Sie fachgerecht und individuell. Wir unterstützen Sie bei den Aktivitäten des täglichen Lebens, wie Hilfe bei der Pflege und Unterstützung der Haushaltsführung.
Seit der Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung haben pflegebedürftige Menschen einen rechtlichen Anspruch auf finanzielle Unterstützung.
Nachdem der/die Pflegebedürftige einen entsprechenden Antrag bei seiner Krankenkasse eingereicht hat, wird er, soweit es den gesetzlichen Vorgaben entspricht, je nach Schwere und Intensität des Pflegebedarfs in die Pflegegrade 1 -5 eingeteilt. Diese Einstufung nimmt der medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) vor. Der MDK kommt zum Pflegebedürftigen nach Hause. Hier wird in der häuslichen Umgebung ein Gutachten erstellt, das alle pflegerelevanten Maßnahmen aufnimmt, z. B. wie oft wird täglich Hilfe beim Toilettengang benötigt, muss das Essen mundgerecht zubereitet werden, usw. Durch den Bescheid der Pflegekasse wird dann der Pflegegrad jeweils zum Antragszeitpunkt gewährt.
Pflegesachleistung wird gewährt, wenn der Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst gepflegt wird. In diesem Fall pflegen professionelle Pflegekräfte. Pflegesachleistungen Änderungen 2017
Die Höhe der Leistung ist abhängig von der Pflegegrad (bis zu Euro/Monat).
Pflegegrad 1 | * | |
Pflegegrad 2 | 689 Euro | |
Pflegegrad 3 | 1.298 Euro | |
Pflegegrad 4 | 1.612 Euro | |
Pflegegrad 5 | 1.612 Euro | |
Pflegegrad 5 (Härtefall) | 1.995 Euro | |
* Bei Pflegegrad 1 gewährt die Pflegeversicherung Leistungen nach § 28a SGB XI.
Diese Beträge werden nicht an den Pflegebedürftigen als Geldleistung bezahlt, sondern der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.
Pflegegeld erhält man, wenn der Pflegebedürftige von Angehörigen, Freunden und/oder Nachbarn gepflegt wird. Die Höhe der Leistungen ist abhängig von der Pflegestufe (bis zu Euro/Monat). Es ist möglich den Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von Sachleistungen (Hilfe von Pflegediensten) zu kombinieren.
Pflegegrad 1 | * | |
Pflegegrad 2 | 316 Euro | |
Pflegegrad 3 | 545 Euro | |
Pflegegrad 4 | 728 Euro | |
Pflegegrad 5 | 901 Euro |
* Bei Pflegegrad 1 gewährt die Pflegeversicherung Leistungen nach § 28a SGB XI
Kombinationsleistung entspricht, wenn Angehörige und Pflegedienst gemeinsam pflegen. Hier erhält der Pflegebedürftige anteilig Pflegesachleistung und Pflegegeld. So könnte z.B. der ambulante Dienst 2 x wöchentlich Hilfe beim Vollbad leisten, während die restlichen anfallenden Aufgaben von den Angehörigen verrichtet werden. In diesem Fall wird das nicht verbrauchte Geld prozentual umgerechnet und auf das Konto des Pflegebedürftigen überwiesen. Zudem stehen dem Pflegebedürftigen zusätzliche Leistungen der Pflegekasse zur Verfügung
Die pflegerische Betreuung des eigenen Ehepartners und/oder engen Familienangehörigen ist eine große Aufgabe und Herausforderung für den Angehörigen, der diese Pflege übernimmt. Pflegende Angehörige stoßen durch diese „Rund-um-die-Uhr“ Versorgung an die Grenzen der eigenen Leistungsfähigkeit. Für Sie als pflegende Angehörige ist es deshalb wichtig auf sich selbst zu achten. Hierfür hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen: Wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder anderen Gründen (z.B. Arztbesuch, Einkauf, Einladungen) die Pflege vorübergehend nicht durchführen kann, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer Ersatzpflege für bis zu vier Wochen im Jahr. Der Betrag hierfür ist 1.612 Euro jährlich. Tipp: Wenn die Verhinderungspflege, die der Pflegedienst durchführt, weniger als 8 Stunden am Tag dauert, erhalten Sie das Pflegegeld in gewohnter Weise weitergezahlt. Sie können für Ihren Arztbesuch und/oder anderweitigen Besuch „freinehmen“, ohne dass das Pflegegeld reduziert wird. Hiermit schaffen Sie sich Ruhezeit und Erholung. Setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung.
Pflegegrad 1 bis 5 |
125 Euro | |
Pflegegrad 1 bis 5 |
125 Euro |
Diese finanziellen Mittel für die zusätzliche Betreuung des Pflegebedürftigen können für zusätzliche Leistungen der Pflege Visite, aber auch für Leistungen der Tagespflege, Nachtpflege oder Kurzzeitpflege verwendet werden. WICHTIG: Um diese zusätzlichen Gelder erhalten zu können, müssen Sie bei der zuständigen Pflegekasse einen Antrag stellen.